Zusammenfassung des Urteils B 2018/194: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung für A. und B., die beide aus Bosnien und Herzegowina stammen. B. hat eine lange Geschichte von Schulden und strafrechtlichen Verurteilungen. Trotzdem wurde die Niederlassungsbewilligung für beide widerrufen. Das Gericht entscheidet, dass der Widerruf verhältnismässig ist, da B. keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, seine Schulden zu reduzieren. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2018/194 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 13.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE, Art. 8 EMRK.Mit Blick auf die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Schuldenentwicklung und die offenkundig mangelnden Sanierungsbestrebungen ist vorliegend von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen auszugehen und damit ein Widerrufsgrund gegeben. Weiter erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig: Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar eine besondere Härte dar. Mit Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung der finanziellen Pflichten drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Ausreise ins Heimatland unzumutbar wäre. Die Ehefrau kann zwar nicht für den Misserfolg des Ehegatten in die Pflicht genommen werden. Sie verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zudem gab sie in der Schweiz ebenfalls Anlass zu Klagen. Damit teilt sie als nachgezogenen Ehepartner das Schicksal des Ehegatten. Ihr ist es zuzumuten, mit ihrem Ehemann ins Heimatland zurückzukehren. Der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht berührt, da der angefochtene Entscheid nicht zur Trennung der Ehegatten führt. Daran vermag auch die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in der Schweiz lebenden – mittlerweile volljährigen – Kindern nicht zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2018/194). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Januar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_58/2019). |
Schlagwörter: | Schulden; Widerruf; Schweiz; Aufenthalt; Beschwerdeführer; Niederlassungsbewilligung; Dossier; Verlustscheine; Betreibung; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Gallen; Vorinstanz; Höhe; Verlustscheinen; Sicherheit; Verwarnung; Widerrufs; Entscheid; Bosnien; Herzegowina; Befehl; Sanierung; Betreibungen |
Rechtsnorm: | Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte
A. ,
B. ,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas &
Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
B. (geb. 1962) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Am 2. März 1992 reiste er in die Schweiz ein und ist seit dem 7. Mai 2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau A. (geb. 1963), ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste am 22. Dezember 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, letztmals verlängert bis 21. Dezember 2015. Aufgrund offener Schulden in Form von
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 56'500 (Beträge jeweils gerundet) wurde ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 23. Februar 2009 abgewiesen. Das Ehepaar hat zwei – mittlerweile erwachsene – Töchter, C. (geb. 1987) und D. (geb. 1999), welche beide in der Schweiz wohnen.
B. gründete mehrere Firmen, welche entweder nach einem Konkursverfahren infolge Geschäftsaufgabe erloschen sind. Im März 2015 gründete er sodann im Namen seiner Tochter C. die K. GmbH. Ausserdem verhielt sich B. wiederholt strafrechtlich relevant und wurde hierfür mehrfach verurteilt. In der Folge verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 23. September 2014 ausländerrechtlich unter Auflistung der diversen strafrechtlichen Verurteilungen – letztmals mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juni 2014 unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung sowie Unterlassung der Buchführung. Weiter führte das Migrationsamt an, er sei als Privatperson mit zehn Verlustscheinen von total CHF 64'500, Lohnpfändungen von total CHF 45'900, Rechtsvorschlägen von total CHF 20'000 und Zahlungsbefehlen von total CHF 6'000 verzeichnet. Zudem sei er als früherer Inhaber der Firma L. GmbH in Liquidation mit 19 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 161'200 und Betreibungen in der Höhe von
CHF 127'400 sowie als Inhaber der Firma M. GmbH mit Pfändungen von über CHF 25'400 und CHF 29'100 verzeichnet. B. wurde deshalb aufgefordert, sich
künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, ansonsten er damit rechnen müsse, dass gegen ihn fremdenpolizeiliche Massnahmen verfügt würden.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 24. April 2015 wurde B. wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zusatz zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 22. November 2013 und zum Urteil des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juni 2014 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30 verurteilt. Am 12. April 2016 erging ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, wobei er zu einer Busse von CHF 40 verurteilt wurde. Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2017
verurteilte das Untersuchungsamt St. Gallen B. sodann wegen Verfügens über mit Beschlag belegten Vermögenswerten, Unterlassung der Buchführung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70 und einer Busse von CHF 500.
In finanzieller Hinsicht war B. beim Betreibungsamt per 13. Januar 2016 ausserdem mit einer Gesamtschuld von CHF 339'600 und A. mit zwei offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 28'800, ungenügenden Pfändungen über CHF 6'200 sowie einem Zahlungsbefehl über CHF 900 verzeichnet.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügungen vom 1. März 2016 sowohl die Niederlassungsbewilligungen von B. und der damals noch minderjährigen Tochter D. als auch die Aufenthaltsbewilligung von A. und wies alle drei aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies die von B. und A. dagegen erhobenen Rekurse mit Entscheid vom 30. Juli 2018 ab. Der von D. erhobene Rekurs wurde dagegen als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das Migrationsamt mit Wiedererwägungsentscheid vom 31. Mai 2018 die sie betreffende Verfügung aufgehoben hatte.
A. und B. (Beschwerdeführer) erhoben gegen den am 31. Juli 2018 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2018 und Ergänzung vom 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und von Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. (…).
2.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG), auf den sich die Vorinstanz beruft, kann die Niederlassungsbewilligung nach einem länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz nur aufgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland einer schwerwiegenden Gefährdung der äusseren inneren Sicherheit widerrufen werden. Als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt, vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AuG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführer bestreiten sowohl das Vorliegen eines Widerrufsgrundes als auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Der Beschwerdeführer habe die Schulden nicht absichtlich mutwillig verursacht. Sein Verhalten habe sich ferner bereits gebessert, indem in letzter Zeit fast keine neuen Betreibungen hinzugekommen seien. Zudem würden ihm Schulden von juristischen Personen zugerechnet, was
stossend sei. Bei den ihm vorgeworfenen Straftaten handle es sich überdies um kleinere Sachverhalte. Schliesslich bemühe er sich um die Sanierung seiner Schulden. Er arbeite bei der N. GmbH, wo er ein regelmässiges Einkommen erziele.
In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 23. September 2014 gegen den Beschwerdeführer betreibungsrechtliche Vorgänge über CHF 72'000 und offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 64'500 vorlagen (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 142). Am
17. März 2015 waren gegen ihn persönlich offene Betreibungen im Betrag von CHF 27'700 und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 105'100 – davon
stammen CHF 39'400 aus der Umwandlung von Lohnpfändungen, die kein positives Ergebnis brachten – verzeichnet. Gegenüber Juli 2014 kamen neu Schulden aus ungenügender Pfändung von CHF 6'700 hinzu; erloschen sind Schulden in der Höhe von CHF 4'800. Offensichtich kam es zu keinen Rückzahlungen seitens des Beschwerdeführers (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 150 ff., S. 186). Berücksichtigt man zusätzlich die Schulden aus den vom Beschwerdeführer beherrschten Unternehmen, ergeben sich offene Betreibungen in Höhe von über CHF 107'400 (M.
GmbH; vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 156 f., S. 186) bzw. von über CHF 36'400
und Verlustscheine im Betrag von mehr als CHF 161'200 (O. GmbH in Liq.; vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 160 ff., S. 186). Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer per 2. Mai 2018 mit 52 Verlustscheinen im Betrag von CHF 186'700 verzeichnet war (vgl. act. 2/1 S. 3; act. 9/15.1). Das Ausmass der aktuellen Schulden wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten. Auch machen sie nicht geltend, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der dargelegten Schuldenentwicklung offensichtlich unhaltbar wären.
Aus der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 ergibt sich sodann unter anderem, dass der Beschwerdeführer bei der O. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, angestellten Mitarbeitern Nettolöhne ausbezahlte, jedoch die Sozialversicherungsbeiträge schuldig blieb, weil sich die Auftragslage zusehends verschlechterte und er Zahlungseingänge für die Begleichung von Löhnen und anderweitigen Rechnungen verwendete. Ausserdem rechnete er bei den beiden Mitarbeitern die Quellensteuer teilweise nicht ab. Da er seinem Treuhänder kein Honorar mehr bezahlte, war dieser nur noch sporadisch für die Gesellschaft tätig.
In der Folge wurde daher die Buchhaltung nicht mehr ordentlich nachgeführt und für die Jahre 2011 und 2012 wurden keine Jahresabschlüsse mehr erstellt. Daher wurde am 13. September 2013 über die GmbH schliesslich der Konkurs verhängt, welcher am
7. Oktober 2013 mangels Aktiven eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer wusste von der Buchführungspflicht der Gesellschaft; ebenso wusste er auch davon, dass sein Buchhalter mangels Honorars nur noch sporadisch für die GmbH tätig war und deshalb keine ordentliche Buchhaltung mehr führte. Er nahm damit in Kauf, dass der Vermögensstand der GmbH verschleiert wurde (vgl. Dossier Beschwerdeführer
S. 118 ff.). Zudem entrichtete er auch die Arbeitnehmerbeiträge teilweise nicht an die Ausgleichskasse, sondern verwendete diese zweckentfremdet zur Bezahlung von anderweitigen Rechnungen (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 196). Schliesslich lieferte der Beschwerdeführer die im Jahr 2013 gepfändete Quote seines Lohnes, welcher er sich von der O. GmbH ausbezahlen liess, nicht dem Betreibungsamt ab, und verfügte dadurch über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (vgl. act. 9/9.1).
Bereits am 28. Januar 2013 gründete der Beschwerdeführer die M. GmbH (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 254). Auch hier kam er seiner Buchführungspflicht nicht nach, weshalb er mit Strafbefehl vom 11. Januar 2017 unter anderem deshalb zu einer (unbedingten) Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. act. 9/9.1). Die Stammanteile der GmbH von insgesamt CHF 20'000 übertrug er am 31. Juli 2015 an eine Drittperson zu einem Preis von CHF 500 (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 243). Die offenen Betreibungen der Gesellschaft beliefen sich zu jenem Zeitpunkt auf rund CHF 95'000 (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 156 f., S. 186). Am 9. März 2015 wurde sodann die K. GmbH gegründet, wobei die ältere Tochter des Beschwerdeführers als Gesellschafterin und Geschäftsführerin Einsitz in die Gesellschaft nahm. In einer Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen gab Letztere jedoch an, was unbestritten blieb, dass die Firma zwar auf ihren Namen laute, jedoch von ihrem Vater geführt werde (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 211 ff.). Auch die K. GmbH hat gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar 2016 bereits offene Betreibungen (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 276).
Unter den dargelegten Umständen ist die Schuldenanhäufung als mutwillig zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer damit im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung qualifiziert vorwerfbar. Ihm war seine Schuldensituation seit Jahren
bewusst, wurde er doch diesbezüglich bereits im Jahr 2014 ausländerrechtlich verwarnt. Statt sich um die Sanierung seiner Schuldensituation zu kümmern, liess er die von ihm beherrschten Unternehmen Konkurs gehen, übertrug sie auf Drittpersonen gründete im Namen seiner Tochter neue Unternehmen. Dass er sich in irgendeiner Weise um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, beispielsweise mit Hilfe eines Schuldenberaters, legte er nicht substantiiert dar. Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vollmacht zuhanden der P. AG (vgl. act. 6/5) kann jedenfalls kein ernsthafter Wille einer Schuldensanierung erblickt werden. Es fällt insbesondere auf, dass die P. AG gemäss Handelsregisterauszug die Vermittlung von Krediten, Versicherungen, Finanzdienstleistungen und Immobiliengeschäften auf Maklerbasis bezweckt, nicht jedoch die Sanierung von Schulden (vgl. www.zefix.ch). Die geschilderten Umstände lassen daher vielmehr auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem massiven Ansteigen seiner Schulden als auf deren Reduktion im Sinne eines nachhaltigen Schuldenabbaus schliessen. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch wiederholt Firmen gegründet und in den Konkurs geführt. Das hartnäckige Festhalten an seinem Geschäftsgebaren trotz wiederholten Scheiterns verdeutlicht, dass er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Spätestens nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2014 hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er konkrete Massnahmen ergreift, um die Anhäufung weiterer Schulden zu vermeiden. Insgesamt muss er sich daher vorwerfen lassen, dass er trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und mehrerer strafrechtlicher Verurteilung nicht ernsthaft eine Stabilisierung bzw. den Abbau seiner Schulden angestrebt hat. Zwar behauptet er, sich um eine Sanierung bemüht zu haben, jedoch ergeben sich aus den Akten und seinen Vorbringen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer eine Verbesserung der unhaltbaren Situation absehbar erscheinen würde. Vielmehr muss aufgrund seines langjährigen Gebarens der gegenteilige Schluss als naheliegend gewertet werden.
Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Schuldenentwicklung und die offenkundig mangelnden Sanierungsbestrebungen von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen ist und in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als
erfüllt betrachtete, ist dies mit Blick auf die dargelegten Umstände nicht zu beanstanden.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Dabei sind dem öffentlichen Interesse am Widerruf seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (e. 3.2.1.f). Bejahendenfalls bleibt danach zu prüfen, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht erfolgte (E. 3.3).
Das öffentliche Interesse am Widerruf ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen.
Dass gegen den Beschwerdeführer keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, vermag das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren. Vorliegend wird seitens der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat jedoch nicht (nur) auf die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt, sondern in erster Linie auf die jahrelange Schuldenwirtschaft, deren Ausmass trotz ausländerrechtlicher Verwarnung weiter zugenommen hat.
Der Beschwerdeführer lebt seit 26 Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Mit Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung seiner finanziellen Pflichten drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen Integration korreliert. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass eine entsprechende ausländerrechtliche Verwarnung offenbar wirkungslos geblieben ist und den Beschwerdeführer nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen konnte. Dass ihm eine Ausreise ins Heimatland nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich: Er kam erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz und ist daher mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, die bis zu ihrem 39. Lebensjahr in
Bosnien und Herzegowina gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist bei guter Gesundheit und eine Ausreise würde ihn nicht aus einer beruflich stabilen Situation herausreissen. Daran ändert auch die mittlerweile neue Arbeitsstelle, bei welcher er nicht einmal ein 50%-Pensum erfüllt und damit im Durschnitt lediglich monatlich etwa CHF 1'200 netto verdient (vgl. act. 6/6), nichts. Auffällig ist ausserdem, dass die (angeblich) neue Arbeitgeberin den Beschwerdeführer im Jahr 2013 im Umfang von CHF 19'000 betrieben hat, wobei die Betreibung mittlerweile erloschen ist (vgl. Dossier Beschwerdeführer S. 163). Die hier im Baugewerbe erworbenen Kenntnisse können ihm indes im Heimatland von Nutzen sein. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Bosnien und Herzegowina, mag zutreffen, lässt aber eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch den Beschwerdeführer. Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung anstelle des Widerrufs fällt ausser Betracht, da bereits eine erste ausländerrechtliche Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat (vgl. zum Ganzen auch BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1-4.3).
Wie bereits erwähnt, stammt die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina und ist Ende Dezember 2002 in die Schweiz eingereist. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihr im Rahmen des Familiennachzugs erteilt worden ist.
Die Vorinstanz erachtete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin für zulässig. Diese habe ihre Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib im Rahmen des Familiennachzugs zu dem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann erhalten. Aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei diese mit der mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt und somit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d
AuG gegeben. Im Übrigen sei auch die Beschwerdeführerin per 13. Januar 2016 beim Betreibungsamt mit zwei offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 28'800 und per 2. Mai 2018 mit sechs Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 33'700 verzeichnet (vgl. act. 2/1 E. 6a und b).
Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie verzeichneten Verlustscheine in Höhe von über CHF 30'000 auch noch den Widerrufsgrund des erheblichen bzw. wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, erscheint zweifelhaft, zumal sie grundsätzlich nicht für den geschäftlichen Misserfolg des Ehegatten in die Pflicht genommen werden kann. Zwar teilt der nachgezogene Ehepartner nicht automatisch und immer das Schicksal des Ehegatten (vgl. BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3). In der vorliegenden Konstellation verfügt die Beschwerdeführerin – anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid – jedoch einerseits nicht über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Andererseits ist der Hinweis der Beschwerdeführerin unzutreffend, sie habe in der Schweiz nie Anlass zu Klagen gegeben. Immerhin wies das Migrationsamt bereits im Jahr 2009 ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei gemäss Betreibungsregisterauszug vom
24. November 2008 mit Verlustscheinen in der Gesamthöhe von über CHF 56'500 verzeichnet (vgl. Dossier Beschwerdeführerin S. 42 ff.). Es ist ihr zwar zugute zu halten, dass es ihr zunächst gelang, ihre Schulden abzubauen; indes sind diese nunmehr zwischen 2016 und 2018 wieder angestiegen. Wie es sich letztlich damit genau verhält, braucht indes nicht weiter erörtert zu werden. Dies daher, weil es der Beschwerdeführerin, welche lediglich über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung – jedoch nicht eine solche für Angehörige der Mitgliederstaaten der EU/EFTA – verfügt, in jedem Fall zuzumuten ist, mit ihrem Ehemann ins Heimatland zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin wurde in Bosnien und Herzegowina sozialisiert und ist erst im Alter von 39 Jahren in die Schweiz eingereist. Zwar lebt sie nunmehr schon seit knapp
16 Jahren in der Schweiz, jedoch liegen keine Anhaltspunkte für eine sprachliche, soziale berufliche Integration in der Schweiz vor. Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich jedenfalls keine Informationen, welche die die fehlende Integration aufzeigenden Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen würden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, zusammen
mit ihrem Ehemann nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, zumal sie dort die längste Zeit ihres Lebens verbracht hat.
3.4. Schliesslich ist der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliegend nicht berührt, da der angefochtene Entscheid nicht zur Trennung der Ehegatten führt. Daran vermag auch die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in der Schweiz lebenden Töchtern nichts zu ändern. Diese sind mittlerweile volljährig und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Töchtern und den Eltern im Sinne von Art. 8 EMRK, aus welchem sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte, wird weder dargetan, noch ist es aufgrund der Akten ersichtlich. Auf jeden Fall ergibt es sich nicht bereits alleine aus dem Umstand, dass sich die jüngere Tochter noch in Ausbildung befindet. Die Beschwerdeführer anerkennen denn auch, dass beide Töchter finanziell unabhängig überleben können (vgl. act. 1 Rz. 15). Es ist den Beteiligten daher ohne Weiteres zuzumuten, ihre familiären Beziehungen über die Grenzen hinweg zu pflegen. Auch aus dem ebenfalls in Art. 8 EMRK verankerten Schutz auf Achtung des Privatlebens vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Schutzbereich durch die aufenthaltsbeendende Massnahme berührt würde, ist angesichts der genannten Umstände (Schulden, geringe Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz, Zumutbarkeit der Rückkehr in das gemeinsame Heimatland) eine Einschränkung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.4 und E. 4.4.5).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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